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Die einseitige Versorgung von tauben Patienten mit einem
Cochlear Implant ist zwischenzeitlich Standardleistung und hat wohl auch die
letzten Zweifler durch den Nachweis der Hörerfolge von der dadurch geschaffenen
Möglichkeit der Rückführung der tauben Behinderten in die
Kommunikationsgesellschaft überzeugt. Dass die mit Hilfe modernster Technik
geschaffenen Möglichkeiten noch nicht für alle versorgbaren Patienten für alle
erreichbaren Hörziele eingesetzt werden, muss sämtlichen an den hierzu
notwendigen Entscheidungen Beteiligten zu denken geben und soll unter dem
Gesichtspunkt der rechtlichen Seite – unter Darstellung der
Entscheidungspraxis
der SGB-Kassen – einer Prüfung unterzogen werden. Die Diskussion über den
Anspruch auf bilaterale Versorgung aus rechtlicher Sicht soll auch diejenigen
erreichen, die der Versorgung mit CIs immer noch skeptisch gegenüberstehen.
Bilaterale
Versorgung mit CI – Anspruch aus dem SGB V oder nur Hoffnung?
Bernhard
Kochs
Am
Anfang vieler Verfahren zur bilateralen Versorgung von CI-Patienten mit einem
zweiten Implantat steht nach der medizinisch veranlassten Hoffnung auf ein
besseres Hören oftmals eine Enttäuschung. Die große Hoffnung gründet sich auf
das Untersuchungsergebnis des Arztes in Verbindung mit dessen Verordnung und dem
Antrag an die SGB-Kasse, die zweite Seite ebenfalls mit einem CI zu versorgen.
Die Enttäuschung stellt sich oftmals dann ein, wenn nach Ablauf einer langen
Wartezeit und geduldigem Hoffen auf eine zustimmende Entscheidung dann von der
SGB-Kasse eine ablehnende Nachricht erteilt wird, deren Begründung nicht oder
nur schwer nachvollzogen werden kann.
In den in meiner Praxis
bekannten Fällen wurde als Begründung der Ablehnung meist ausgeführt, dass der
jeweils eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenkassen eine bilaterale
Versorgung ablehnen, zumindest aber nicht befürworten würde, weil die bilaterale
Versorgung eine neue Behandlungsmethode sei, deren Geeignetheit für die
Verbesserung des Hörens nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei und sich noch in
der klinischen Erprobung befinden würde oder die einseitige Versorgung gemäß dem
Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialgesetzbuches V ausreichend sei. Das
Hauptargument der Unwirtschaftlichkeit der beidseitigen Versorgung ist in einem
weiteren Fall noch ergänzend wie folgt begründet worden: „Aufgrund der 1998
durchgeführten CI-Versorgung des linken Ohres haben Sie nun ein sehr gutes
Hörvermögen erlangt; lediglich beim Richtungshören sind noch Einschränkungen
vorhanden. Da Ihr Hörvermögen weitestgehend wiederhergestellt ist, würde die
Versorgung des zweiten Ohres mit einem CI das Maß des Notwendigen erheblich
übersteigen.“ Diese Begründung spricht für sich.
Schließlich ist die zusätzliche
Begründung bei einem Kleinkind gegenüber den Eltern hervorzuheben, nach der erst
abgewartet werden müsse, wie sich das Hör- und Sprachvermögen des Kleinkindes
nach der Erstversorgung entwickeln würde, um dann über eine beidseitige
Implantation neu zu entscheiden.
(...)
Rechtsanwalt Bernhard Kochs
Wolfratshauser Straße 193
81479 München
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