Die einseitige Versorgung von tauben Patienten mit einem Cochlear Implant ist zwischenzeitlich Standardleistung und hat wohl auch die letzten Zweifler durch den Nachweis der Hörerfolge von der dadurch geschaffenen Möglichkeit der Rückführung der tauben Behinderten in die Kommunikationsgesellschaft überzeugt. Dass die mit Hilfe modernster Technik geschaffenen Möglichkeiten noch nicht für alle versorgbaren Patienten für alle erreichbaren Hörziele eingesetzt werden, muss sämtlichen an den hierzu notwendigen Entscheidungen Beteiligten zu denken geben und soll unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Seite – unter Darstellung der Entscheidungspraxis der SGB-Kassen – einer Prüfung unterzogen werden. Die Diskussion über den Anspruch auf bilaterale Versorgung aus rechtlicher Sicht soll auch diejenigen erreichen, die der Versorgung mit CIs immer noch skeptisch gegenüberstehen.   

Bilaterale Versorgung mit CI – Anspruch aus dem SGB V oder nur Hoffnung?

Bernhard Kochs
Am Anfang vieler Verfahren zur bilateralen Versorgung von CI-Patienten mit einem zweiten Implantat steht nach der medizinisch veranlassten Hoffnung auf ein besseres Hören oftmals eine Enttäuschung. Die große Hoffnung gründet sich auf das Untersuchungsergebnis des Arztes in Verbindung mit dessen Verordnung und dem Antrag an die SGB-Kasse, die zweite Seite ebenfalls mit einem CI zu versorgen. Die Enttäuschung stellt sich oftmals dann ein, wenn nach Ablauf einer langen Wartezeit und geduldigem Hoffen auf eine zustimmende Entscheidung dann von der SGB-Kasse eine ablehnende Nachricht erteilt wird, deren Begründung nicht oder nur schwer nachvollzogen werden kann.

In den in meiner Praxis bekannten Fällen wurde als Begründung der Ablehnung meist ausgeführt, dass der jeweils eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenkassen eine bilaterale Versorgung ablehnen, zumindest aber nicht befürworten würde, weil die bilaterale Versorgung eine neue Behandlungsmethode sei, deren Geeignetheit für die Verbesserung des Hörens nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei und sich noch in der klinischen Erprobung befinden würde oder die einseitige Versorgung gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialgesetzbuches V ausreichend sei. Das Hauptargument der Unwirtschaftlichkeit der beidseitigen Versorgung ist in einem weiteren Fall noch ergänzend wie folgt begründet worden: „Aufgrund der 1998 durchgeführten CI-Versorgung des linken Ohres haben Sie nun ein sehr gutes Hörvermögen erlangt; lediglich beim Richtungshören sind noch Einschränkungen vorhanden. Da Ihr Hörvermögen weitestgehend wiederhergestellt ist, würde die Versorgung des zweiten Ohres mit einem CI das Maß des Notwendigen erheblich übersteigen.“ Diese Begründung spricht für sich.

Schließlich ist die zusätzliche Begründung bei einem Kleinkind gegenüber den Eltern hervorzuheben, nach der erst abgewartet werden müsse, wie sich das Hör- und Sprachvermögen des Kleinkindes nach der Erstversorgung entwickeln würde, um dann über eine beidseitige Implantation neu zu entscheiden.

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Rechtsanwalt Bernhard Kochs

Wolfratshauser Straße 193

81479 München

 

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