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Die Schnecke hat bereits in Nr. 44, S. 13, unter der Überschrift „Bilaterale Versorgung mit CI – Anspruch aus dem SGB oder nur Hoffnung?“ über die rechtlichen Grundlagen der bilateralen Versorgung berichtet. Dieser Artikel ist von versicherten Anspruchstellern mehrfach zur Begründung der Forderung auf eine Versorgung der zweiten Seite verwendet worden. Nach langwierigen Prozessen konnten nunmehr die ersten Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren erreicht werden. Daneben hat sich die Entscheidungspraxis mancher Krankenversicherungen geändert. In mehreren Widerspruchsverfahren haben die Krankenversicherungen zwischenzeitlich Anerkenntnisse zugunsten der Versicherten erklärt. Anspruch auf bilaterale Versorgung mit einem zweiten CI: Entscheidungen der Sozialgerichte München, Mannheim und Köln 1. Entscheidung des SGs München vom
23.11.2004: Der Antrag wurde abgelehnt; der Widerspruch wurde durch den Widerspruchsausschuss zurückgewiesen, u.a. neben dem allseits bekannten Argument, dass der eingeschaltete MDK die Versorgung der zweiten Seite deswegen abgelehnt habe, weil mit der einseitigen Versorgung ein ausreichendes Hören wieder hergestellt worden sei; auch mit der Begründung, dass für die Versorgung der Klägerin nicht die SGB-Kasse, sondern der Rentenversicherungsträger zuständig sei, weil die Klägerin in erster Linie das zweite CI für ihre berufliche Tätigkeit benötigen würde. Deshalb wurde vorsorglich auch beim Rentenversicherungsträger Antrag auf Leistung gestellt, der jedoch ohne Erfolg bleiben musste. Klage gegen die SGB-Kasse wurde im Juni 2002 eingereicht. (...)
Bernhard Kochs, Rechtsanwalt Wolfratshauser Straße 193 81479 München Den vollständigen Text übermitteln wir Ihnen auf Anfrage! Die Redaktion Schnecke ... und weitere interessante Artikel lesen Sie bitte in der aktuellen Ausgabe, zu bestellen bei der Redaktion! |
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