Berufungsentscheidungen zur bilateralen Versorgung mit CIs

Während die beiden Verfahren am LSG Baden-Württemberg ohne Urteil beendet worden sind, weil der Senat die Sitzungsvertreter der beiden SGB-Kassen davon überzeugen konnte, die jeweiligen Leistungsansprüche auf beidseitige Versorgung der klagenden Kinder mit einem weiteren CI durch Rücknahme der Berufung bzw. durch Abgabe einer Anerkenntniserklärung zu erfüllen, haben sich die Sitzungsvertreter der Krankenversicherung und deren Entscheidungsträger in den beiden weiteren Berufungsverfahren (in beiden Verfahren die gleiche Beklagte) trotz der ebenso sorgfältigen und dringenden Erläuterungen der Berichterstatter bzw. der jeweiligen Vorsitzenden beratungsresistent gezeigt. Logische Folge entsprechend der Rechtslage war, dass zwei Urteile gegen die von der SGB-Kasse eingelegten Berufungen ergangen sind (über beide Verfahren in 1. Instanz hat die Schnecke in Ausgabe 47 berichtet).

Zweifelsohne ist es Ausdruck eines rechtsstaatlichen Systems, dass der in 1. Instanz Unterlegene gegen eine belastende Entscheidung im Wege der Einlegung eines Rechtsmittels eine Überprüfung dieser Entscheidung vornehmen lassen kann. Auch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts steht dieses Rechtsmittel natürlich zu, wenn ein Sozialgericht gegen ihre vorgetragenen leistungsrechtlichen Ansichten entscheidet.

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Bernhard Kochs

Rechtsanwalt

Wolfratshauser Str. 193

81479 München

 

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