Eingliederungshilfe

1. Aufgabe
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Die damit verbundenen Maßnahmen werden vom Sozialamt finanziert und sind dort zu beantragen.

2. Anspruch
Eingliederungshilfe ist hörbehinderten Personen zu gewähren, da sie durch ihre Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies gilt auch für Personen, die von einer Hörbehinderung bedroht sind.

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SPRICH – Verein für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche Stuttgart
Uhlandstraße 15
73666 Baltmannsweiler

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