Bedeutung des Integrationsvertrages:
Gesetzliche Krankenversicherung und Universitätsklinik:
Bilaterale CI-Versorgung
In gerichtlichen Verfahren zur bilateralen
CI-Versorgung ist in Prozessen mit der Techniker Krankenkasse
aufgefallen, dass einerseits die Leistungsverpflichtung von der TK
grundsätzlich bestritten wird und die Versicherten somit nach durchgeführtem
Widerspruchsverfahren den Klageweg beschreiten müssen. Andererseits ist den
Versicherten aber als Zusatz in Schriftsätzen mit den Klageabweisungsanträgen an
das jeweilige Sozialgericht angeboten worden: „Zwischenzeitlich hat die
Beklagte (Anmerkung: die TK) mit der Medizinischen Hochschule
Hannover (MHH) einen Vertrag der integrierten Versorgung für den Bereich der
Cochlea-Implantat (CI)-Versorgungen abgeschlossen. Ein Ziel des Vertrages ist
es, zu einer ausreichend evidenten Beurteilung der Wirksamkeit über den
Einzelfall hinaus zu kommen. Die Beklagte bietet der Klägerin/dem Kläger daher
an, die Versorgung des zweiten Ohres mit einem CI im Rahmen dieses Vertrages zur
integrierten Versorgung an der MHH durchführen zu lassen.“
(....)
Rechtsanwalt Bernhard Kochs
Menzinger Str. 17
80638 München
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