Bedeutung des Integrationsvertrages:
Gesetzliche Krankenversicherung und Universitätsklinik:
Bilaterale CI-Versorgung

In gerichtlichen Verfahren zur bilateralen CI-Versorgung ist in Prozessen mit der Techniker Krankenkasse aufgefallen, dass einerseits die Leistungsverpflichtung von der TK grundsätzlich bestritten wird und die Versicherten somit nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren den Klageweg beschreiten müssen. Andererseits ist den Versicherten aber als Zusatz in Schriftsätzen mit den Klageabweisungsanträgen an das jeweilige Sozialgericht angeboten worden: „Zwischenzeitlich hat die Beklagte (Anmerkung: die TK) mit der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) einen Vertrag der integrierten Versorgung für den Bereich der Cochlea-Implantat (CI)-Versorgungen abgeschlossen. Ein Ziel des Vertrages ist es, zu einer ausreichend evidenten Beurteilung der Wirksamkeit über den Einzelfall hinaus zu kommen. Die Beklagte bietet der Klägerin/dem Kläger daher an, die Versorgung des zweiten Ohres mit einem CI im Rahmen dieses Vertrages zur integrierten Versorgung an der MHH durchführen zu lassen.“

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Rechtsanwalt Bernhard Kochs
Menzinger Str. 17
80638 München

 

 

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